Abmahnung wegen Streamen von Filmen
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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C
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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung U+C

Neue Abmahnwelle vom 02.12.2013: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C Rechtsanwälte im Auftrag der The Archive AG: Streamen von Filmen auf redtube.com

Derzeit erhalten Anschlussinhaber Abmahnungen durch die U+C Rechtsanwälte aus Regensburg wegen Streamen von Filmen auf redtube.com. Namentlich geht es um Filmtitel wie Miram´s Adventure, DreamTrip und HotStories. Diese sind auf redtube.com als Videoclip durch Streamen abrufbar. Die U+C Rechtsanwälte behaupten, es handele sich hierbei um eine illegale Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke und verlangen vom Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung und 250,00 EUR.

Die Fakten:
Die Abmahnungen sind rechtlich angreifbar, da das Streamen von Filmen grundsätzlich legal ist. Auf keinen Fall sollte der Anschlussinhaber die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und/oder Zahlungen leisten, ohne eine rechtliche Beratung einzuholen. Die Folgen der Unterlassungserklärung können sehr weitreichend sein.

Abmahnung U+C The Archive AG: Streamen von Filmen

Was folgt aus der Abmahnwelle vom 02.12.2013, die die Rechtsanwälte U+C im Aufrag der The Archive AG aus losgetreten haben?

Die Abmahnwelle vom 02.12.2013 der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg im Auftrag der The Archive AG

In den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung, die die Rechtsanwälte U+C mit Schreiben vom 02.12.2013 massenhaft verschickt haben, wird erstmals das Streamen von Filmen auf redtube.com zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gemacht.
In den Abmahnschreiben vom 02.12.2013 wird geltend gemacht, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers eine Urheberrechtsverletzung an bestimmten Filmen, wie z.B. Miriam´s Adventure, Dream Trip oder Hot Stories begangen worden sei. Die Firma Archive AG aus der Schweiz sei Inhaber des ausschließlichen Rechts, diese Werke zu vervielfältigen. Dieses Recht sei durch das Streamen des Films über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verletzt worden.
Dabei seien folgende Daten durch die beauftragte Ermittlungsfirma festgestellt und beweissicher dokumentiert worden:

Datum / Uhrzeit
IP-Adresse
Produktname: z.B. Dreamtrip
Benutzerkennung:
Filelink:
In den Abmahnungen wird behauptet, dass das Landgericht Köln aufgrund dieser Sachlage den Internet-Service-Provider auf Antrag des Rechteinhabers gestattet habe, die Herausgabe von Daten des Anschlussinhabers zu gestatten.
In den Schreiben wird behauptet, dass das Streamen der bezeichneten Filme ein illegales Vervielfältigen nach § 16 UrhG darstelle. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG liege nicht vor, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden sei.
Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 250,00 € zu leisten.
Kommentar:
• Die Argumentation, dass das Streamen von Filmen eine illegale Vervielfältigung sei, ist rechtlich stark angreifbar. Kühn ist auch die Behauptung, dass bei einer angenommenen Vervielfältigung durch das Streamen des Films dies nicht von dem Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt sei, da die Filme aus einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Quelle stammen würden.
• Das Landgericht Köln ging bei dem Auskunftsverfahren, das auf Antrag des Rechteinhabers erfolgt eingeleitet wurde, offenkundig von falschen Tatsachen aus, nämlich von Urheberrechtsverletzungen, die mittels Nutzung von Tauschbörsen erfolgt sind. Hätte das Landgericht Köln erkannt, dass es sich um Streaming von Filmen handelt, wäre der Beschluss nach meiner Auffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erlassen worden.
• Nach der derzeitigen Sachlage wäre zu prüfen, ob Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Köln eingelegt werden sollten.
• Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall, und schon gar nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden.. Unterschreibt der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung, können die Folgen gravierend sein. Es ist daher davor zu warnen, leichtfertig eine Unterlassungserklärung abzugeben.
• Zu beachten ist auch, dass die im Internet oftmals zu findenden modifizierten Unterlassungserklärungen, die auf Tauschbörsenabmahnungen zugeschnitten sind, keinesfalls für die vorliegenden Abmahnungen verwendet werden können.
• Die geltend gemachte pauschale Forderung von 250,00
EUR sollte natürlich ebenfalls nicht ohne Prüfung bezahlt werden.
• Bislang konnten wir in keinem einzigen Fall anraten, die Forderung zu bezahlen und die Unterlassungserklärung abzugeben.





Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht



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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben. Mit den Abmahnungen der U+C Rechtanwälten hat die KANZLEI WEINER seit Jahren eine große Erfahrung und kann auch verlässlich einschätzen, ob und wie groß die Gefahr ist, dass die Abmahnungen zum Gegenstand von Gerichtsverfahren gemacht werden. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.