|
06.12.2009
Der Vorleser: Abmahnung Sasse & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH wegen unerlaubtem Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen (hier: Der Vorleser): 800,- € „Pauschalbetrag“
Senator Film Verleih GmbH geht mit Hilfe der Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg wegen Filesharing des erfolgreichen Kinofilms „Der Vorleser“ gegen Internetanschlussinhaber vor:
Aktuell erhalten Internetanschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), der Film „Der Vorleser“ über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, von den Rechtsanwälten Sasse & Partner aus Hamburg eine Abmahnung wegen unerlaubtem Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und pauschaler Schadensersatzzahlung von 800,- €.
Es wird behauptet, dass die Senator Film Verleih GmbH Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei. Durch nicht autorisierte Angebote ihrer Filme im Internet werde diese erheblich geschädigt.
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen, die Firma Zarei GmbH aus Stuttgart, sei beauftragt worden, File-Sharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote zu überprüfen. Dabei Habe diese beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe. Genannt werden die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, Tauschbörsensystem, Dateiname und Nickname.
Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei und in welchem Zeitraum diese verbreitet worden sei. Aus der Abmahnung geht ferner nicht hervor, ob der upload gesichtet und mit dem Originaltitel verglichen worden ist. Der Hashwert wird ebenfalls nicht genannt.
In Folge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gegen den Provider sei mitgeteilt worden ,dass zum Tatzeitpunkt die genannte IP Adresse dem Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei. Hierbei wird das Aktenzeichen des LG Köln genannt. Der Beschluss des LG Köln ist aber nicht beigefügt.
Eine Lizenz zur Verbreitung des abgemahnten Filmwerkes habe der Anschlussinhaber nicht erworben, weswegen eine Urheberrechtsverletzung gegeben und der Anschlussinhaber hierfür zivilrechtlich verantwortlich sei.
Rechtlich sollte folgendes beachtet werden:
Der Abmahnung ist der Beschluss des LG Köln nicht beigefügt. Im Hinblick auf die Frage, ob der Provider zu Recht die Bestandsdaten des Anschlussinhabers dem Rechteinhaber mitgeteilt hat, ist eine Prüfung des Beschlusses jedoch erforderlich. Regelmäßig ist zu empfehlen, dass der Betroffene eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, um das unnötige Kostenrisiko einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage mit hohen Streitwerten (regelmäßig von 25.000,- € bis 100.000,00 €) zu vermeiden. Die vorbereitete Unterlassungserklärung kann so allerdings nicht unterzeichnet werden, da damit die Verpflichtung zum Schadensersatz übernommen wird, mit weitreichenden Folgen. Ferner ist die vorbereitete Unterlassungserklärung sehr weitreichend. In der Abmahnung heißt es: „Als Anschlussinhaber sind Sie auch dann für die Rechtsverletzung verantwortlich, wenn sie diese ggf. nicht selbst begangen haben.“ Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.
Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. I
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)* Rechtsanwalt *Master of Laws für Medienrecht
|
|